Essen – Fahrer, Halter und Eigentümer eines Autos kann dieselbe Person sein. Sie muss es aber nicht, erklärt der Tüv Nord. Fahrerin kann zum Beispiel die Tochter des bei der Zulassungsbehörde als Fahrzeughalter eingetragenen Vaters sein.
Ob der Halter auch Eigentümer eines Fahrzeugs ist, spielt keine Rolle. Das Auto könnte zum Beispiel geleast sein und damit im Eigentum des Herstellers oder der Bank stehen.
Denn der Fahrzeugbrief, der in Deutschland im Jahr 2005 durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt wurde, zeigt lediglich, auf welche natürliche Person das Auto zugelassen ist. Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Fahrzeug «auf eigene Rechnung» gebraucht und darüber verfügt, also den Nutzen aus seiner Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet.
Der Halter, der nicht zwangsläufig auch Eigentümer des Fahrzeugs sein muss, kann deshalb auch belangt werden, wenn es zu einem Bußgeld oder einer Haftungsfrage kommt. Denn für die Verkehrssicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb ist nicht der Eigentümer, sondern der Fahrzeughalter verantwortlich.
Zwar kann der Fahrer rechtlich dafür belangt werden, wenn er keinen Führerschein besitzt oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Doch auch den Halter kann eine Schuld treffen, sofern ihm beispielsweise bekannt ist oder bekannt sein musste, dass der Fahrer nicht zum Fahren geeignet oder das Auto nicht verkehrssicher ist.
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(dpa/tmn)