Haftet Einparkender für Türunfall?

Saarbrücken – Egal, ob im fließenden Verkehr oder auf einem Parkplatz: Autofahrer öffnen Türen nur, wenn sie damit niemanden gefährden können. Ansonsten müssen sie nach einem Unfall überwiegend haften. Das zeigt zumindest ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 70/18), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Eine Frau parkte mit ihrem Auto in einen schräg liegenden Parkplatz ein. Dabei stieß sie mit der offenen Fahrertür des neben ihr stehenden Autos zusammen. Wer schuld war, musste ein Gericht klären.

Das sah die Haftung zu drei Vierteln bei der Tür öffnenden Frau auf dem Parkplatz. Grundsätzlich müssen Aussteigende sich nicht nur im Fließverkehr sondern auch auf Parkplätzen stets vergewissern, dass kein anderer dadurch Schaden nimmt. Allerdings sagte die Parkende aus, sie habe sich nur vergewissert, ob neben ihr ein Fahrzeug stehe, nicht ob ein Fahrzeug von hinten einfahren werde.

Das werteten die Richter als sorgfaltswidrig. Die Frau hätte während des gesamten Vorgangs den rückwärtigen Verkehr beobachten müssen. Speziell weil die offene Tür in die nächste Parkbucht hineingeragte.

Auch der Einparkende muss vorsichtig fahren

Doch auch die einparkende Frau kam nicht mit weißer Weste davon. Sie haftet zu einem Viertel. Auch Einparkende müssen auf die Verkehrsteilnehmer direkt neben der eigenen Lücke Rücksicht nehmen. Nicht feststellen konnte das Gericht, ob die Einparkende gegen die Pflicht verstoßen habe, besonders vorsichtig in die Lücke zu fahren.

Fotocredits: Bernd Wüstneck
(dpa/tmn)

(dpa)