Für Autofahrer gilt Vermummungsverbot auch an Halloween

Hamburg – Mit dem Auto zur Halloween-Party? Grundsätzlich darf man zwar kostümiert Auto fahren, Sicht und Gehör dürfen dabei aber nicht behindert werden. Das erläutert Rechtsanwältin Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Wenn das Kostüm etwa beim Abbiegen den Blick nach hinten nicht ermöglicht und man andere behindert oder gefährdet, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Dann drohen Bußgelder von 10 bis 35 Euro. Wird jemand dabei verletzt, folgt in der Regel ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, und es droht eine Geldstrafe.

Für Masken und Schminke ist wichtig zu wissen: Seit Oktober 2017 gilt in Deutschland ein Vermummungsverbot im Straßenverkehr. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage dürfen Autofahrer ihre Gesichter nicht mehr so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Erlaubt sind nach wie vor Kopfbedeckungen, Gesichtsschmuck, Brillen oder eine Gesichtsbemalung. Allerdings müssen die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen erkennbar bleiben.

Wer dagegen verstößt, riskiert 60 Euro Geldbuße. Ein Eintrag ins Punkteregister sei jedoch nicht zu befürchten. Eine Ausnahme vom Vermummungsverbot gilt lediglich für Motorradfahrer, die bei der Fahrt einen Schutzhelm tragen müssen, erklärt die Rechtsanwältin.

Gehören auch Clownsschuhe oder Monsterfüße zum Outfit, gilt: Wer privat mit ungeeigneten Schuhen fährt, verstößt laut Mielchen zwar gegen keine gesetzliche Regelung. Aber wer damit etwa vom Bremspedal rutscht, riskiert Ärger: Werden dadurch andere geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt, drohen dem Fahrer neben der zivilrechtlichen Haftung für einen verursachten Schaden Bußgelder und Strafen.

Grundsätzlich gilt: Wer fährt, lässt besser komplett die Finger vom Alkohol, rät der ADAC. Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut werden ansonsten 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. Für Fahranfänger in der Probezeit oder junge Fahrer unter 21 Jahre gilt absolutes Alkoholverbot.

Wer das missachtet, zahlt 250 Euro Geldbuße und bekommt einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar fällig. Die Probezeit von zwei wird auf vier Jahre verlängert, erklärt der ADAC und rät: «Wer mit Kostüm und Alkohol feiern will, der sollte auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi umsteigen.»

Fotocredits: Klaus-Dietmar Gabbert
(dpa/tmn)

(dpa)