Oldenburg – Ist bei einem Straßenabschnitt der Durchgangsverkehr verboten, ist auch ein «Anlieger frei»-Schild kein Freibrief. Denn im Zweifel müssen Autofahrer ihr Ziel preisgeben, ansonsten droht ihnen ein Bußgeld. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im verhandelten Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen missachtete und dafür Bußgeld zahlen sollte. Er berief sich aber auf ein zusätzliches «Anlieger frei»-Schild. Der Fahrer behauptete, einen Anlieger beliefert zu haben. Wen, das wollte er aber zum Schutz seiner eigenen Privatsphäre und der des Belieferten nicht preisgeben. So ging er vor Gericht.
Ohne Erfolg. Denn das glaubte dem Mann nicht, Baustoffe ausgeliefert zu haben. Da er auch niemanden nannte, sei es nicht nachprüfbar, so das Gericht (Az.: 2 Ss(OWi) 213/17). Auf die Privatsphäre könne er sich auch nicht berufen, denn mit seinem großen Fahrzeug sei ein offener Ausladevorgang gut zu sehen gewesen. So sei davon auszugehen, dass der Mann den Bereich unberechtigt befahren hatte.
Der DAV weist darauf hin, dass das Urteil ohne weiteres auch auf Pkw-Fahrer übertragbar sei. «Anlieger frei» heißt: Hier darf nur einfahren, wer mit den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der Straße in Beziehung treten will, etwa für einen Besuch, einen Einkauf oder Arztbesuch. Das sei im Zweifel nachzuweisen. Wer solche Strecken etwa als Abkürzung nutzt, müsse mit einem Bußgeld rechnen.
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(dpa/tmn)