Wie lange gilt ein Tempolimit?

Erfurt – Überhöhte Geschwindigkeit ist eine der häufigsten Unfallursachen. So gelten auf vielen Straßen Tempolimits – selbst auf den Autobahnen sind Geschwindigkeitsbeschränkungen und viele entsprechende Schilder längst die Regel, erläutert der Tüv Thüringen.

Doch ab wann ein Tempolimit nicht mehr beachtet werden muss, sorgt immer wieder für Verwirrung. Hebt schon eine Autobahnauffahrt oder ein Parkplatz ohne folgendes Tempolimit-Schild die Beschränkung auf? Karsten Raspe vom Tüv Thüringen führt durch den Tempo-Schilder-Wald.

«Generell darf laut StVO nicht schneller als die angegebene Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt mit dem Verkehrszeichen 274.» Das runde rotgerahmte Schild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h an. «Das Tempolimit ist erst dann beendet, wenn es durch ein entsprechendes Aufhebungszeichen aufgehoben oder durch ein anderes Gebotsschild verändert wird», so Raspe. Damit seien auch andere geschwindigkeitsregelnde Verkehrsschilder gemeint, etwa das gelbe Schild am Ortseingang.

Das bekannte schwarzgerahmte Aufhebungsschild ist rund mit fünf schwarzen Querstreifen auf weißem Grund. Ohne Geschwindigkeitsangabe hebt es sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote auf. Bei der Aufhebung eines konkreten Limits wird die graue Ziffer für die bisherige Höchstgeschwindigkeit von den schwarzen Streifen durchgestrichen. Eine Einmündung, Kreuzung oder Auffahrt ist also kein Freifahrtschein. Das Gleiche gilt übrigens auch für Überholverbote.

Es gibt aber auch streckenbezogene Tempolimits, die nicht durch ein Aufhebungszeichen gekennzeichnet werden müssen. Etwa, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und ein Zusatzzeichen die Länge angibt, beispielsweise für 400 Meter. Auf dem kleinen schwarzeingerahmten Schild mit weißem Hintergrund steht dann «400 Meter» mit jeweils einem schwarzen Pfeil nach oben links und rechts neben der Längenangabe. Das Limit endet nach dieser Strecke automatisch.

«Eine andere Variante sind Beschränkungen, bei denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Verbindung mit einem Gefahrzeichen angegeben ist», erklärt Raspe. Zum Beispiel im Bereich einer Baustelle oder vor einer gefährlichen Kurve. Auch diese werden nicht durch ein Aufhebungsschild beendet. Ist aus der Örtlichkeit zweifelsfrei klar, dass die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht, ist die Beschränkung aufgehoben.

Fotocredits: Carsten Rehder
(dpa/tmn)

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