Urteil: «Tempo-10-Zone» unzulässig

Berlin – Die Anordnung einer «Tempo-10-Zone» in Berliner Straßen ist nicht zulässig, weil ein solches Verkehrsschild in Deutschland offiziell nicht existiert.

Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, wie am Donnerstag mitgeteilt wurde. Weil es in der Straßenverkehrsordnung und im amtlichen Verkehrszeichenkatalog ein Verkehrschild «Tempo-10-Zone» nicht gebe, könne es in dieser Form auch keine Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs geben, hieß es zur Begründung.

Ein Anwohner hatte gegen das Bezirksamt und eine «Tempo-10-Zone» in einer Straße nahe dem Alexanderplatz in Berlin-Mitte geklagt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und argumentierte, der amtliche Verkehrszeichenkatalog sei keine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen. Das sah das Oberverwaltungsgericht anders.

Der Verkehr dürfe nur mit die Zeichen geregelt werden, die in der Straßenverkehrsordnung enthalten und im Katalog dargestellt seien. Ein neues Vorschriftzeichen könne nicht einfach eingeführt werden, auch nicht mit Zustimmung der obersten Landesbehörde, also des Senats.

Das Urteil (20. November 2019 – OVG 1 B 16.17) ist rechtskräftig.

Fotocredits: Annette Riedl
(dpa)

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