Kind fährt mit Tretauto auf die Straße: Haften die Eltern?

Zeitz – Wann Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, lässt sich nach Unfällen nicht pauschal beurteilen. Es hängt vom Einzelfall sowie unter anderem vom Alter, Entwicklungsstand und Charakter des Kindes ab.

Wer aber den Nachwuchs ohne Aufsicht mit einem dafür ungeeigneten Spielzeug wie einem Tretauto im Verkehrsraum fahren lässt, haftet. Das zeigt zumindest ein Urteil des Amtsgerichts Zeitz, auf das der ADAC hinweist (Az.: 4 C 22/18).

Eine Frau fuhr mit ihrem Auto auf ein Tankstellengelände. Dabei bemerkte sie ein sechseinhalbjähriges Kind auf einem Tretauto. Nach dem Tanken stieß sie mit dem Kind zusammen, das auf die Straße fuhr. Die Autofahrerin wollte den entstandenen Schaden ersetzt bekommen und klagte gegen die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Dem kam das Gericht auch nach, entschied aber auf eine hälftige Schadensteilung. Pauschal lasse sich eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht beurteilen, sondern immer nur im Einzelfall.

Die Eltern sagten aus, dass sie das Kind hinreichend und mehrfach aufgeklärt hätten, wie es etwa über die Straße zu gehen habe und dies auch geübt. Sie gaben zudem an, sich davon überzeugt zu haben, dass es sich verantwortungsbewusst an die Vorgaben hält. Zudem laufe es allein zum Schulbus.

Das reichte dem Gericht aber nicht. Denn entscheidend sei immer, was Eltern in einer konkreten Situation tun müssen, um Dritte nicht zu schädigen. Demnach verletzten die Eltern die Aufsichtspflicht, indem sie ihr Kind unbeaufsichtigt und mit einem dafür ungeeigneten Tretauto im öffentlichen Verkehrsraum fahren ließen. Die hälftige Haftung der Autofahrerin resultiert auf der Betriebsgefahr ihres Autos und daraus, dass sie das Kind bereits zuvor bemerkt hatte.

Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa/tmn)

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