Gefühlsmäßige Schätzung der Rotlichtphase reicht nicht

Hamm – Wer mehr als eine Sekunde nach dem Umspringen auf Rot über eine Ampel fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Für die Ermittlung dieser Dauer reicht eine reine Schätzung durch die Polizei nicht aus.

In dem Fall fuhr ein Autofahrer bei Rot über eine Ampel. Ein querendes Polizeiauto hatte bereits Grün und musste ausweichen. Die Polizisten gingen davon aus, dass der Autofahrer schon länger als eine Sekunde Rot hatte. Es folgten 320 Euro Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Er hätte noch nicht mehr als eine Sekunde Rot gehabt.

Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht (Az.: 4 RBs 404/17). Zweifelsohne sei der Fahrer bei Rot in die Kreuzung gefahren. Doch wie lange die Ampel schon Rot gezeigt hatte, sei nicht ausreichend belegbar. Die Polizisten gaben an, bei Grün erst nach drei bis fünf Sekunden in die Kreuzung gefahren zu sein. Doch wo genau der Autofahrer zu diesem Zeitpunkt war, sei nicht belegt. Und die rein gefühlsmäßige Schätzung der zufällig anwesenden Polizeibeamten reiche nicht aus.

Da für die konkrete Dauer nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden waren, sei nicht automatisch von einem qualifizierten Rotlichtverstoß auszugehen, der ein Fahrverbot nach sich zieht. Das Gericht verwies die Angelegenheit zur weiteren Klärung an das Amtsgericht zurück.

Fotocredits: Martin Gerten
(dpa/tmn)

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